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Vollzug der Wassergesetze
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Informationen zum Wassergesetz










Vollzug der Wassergesetze


Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden.

Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Die dafür zuständigen Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreien Städte).

Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis folgende Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind: (§ 1 Nr. 2 a) – d) GrKrV):


Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde (§ 101 des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG-, Art. 58, 61 und 63 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG -)

a) in Verfahren über eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 und 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m;sup3; je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes abgabepflichtig ist, in Gewässer,

b) nach §§ 62, 63 WHG und der darauf gestützten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) sowie der Anlagenverordnung bei Heizölverbrauchertankanlagen,

c) nach § 101 WHG, Art. 58 und 61 BayWG in den Fällen der Buchstaben a und b,

d) nach § 78 Abs. 3 WHG







Abwasserbeseitigung/Kleinkläranlagen:


Wer Abwasser in den Untergrund versickern will, benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis. Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Vor der Versickerung ist es einer Reinigung, z.B. in einer Kläranlage zu unterziehen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung nach der Reinigung in einer Mehrkammerausfaulgrube.

Die Erlaubnis kann im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt werden. Andernfalls ist sie gesondert formlos, aber schriftlich zu beantragen.
Der Anschluss an einen öffentlichen Kanal geht der Versickerung in der Regel vor. Die Satzung des Kanalnetzbetreibers ist zu beachten.

Anmerkung:
Folgende Broschüre können Sie bei uns beziehen:

  • Abwasserentsorgung von Einzelanwesen – Kleinkläranlagen

  • Förderung von Kleinkläranlagen







Niederschlagswasserbeseitigung:


Niederschlagswasser kann jetzt meist erlaubnisfrei versickert werden,
nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, welches nachfolgend als Download angeboten wird.




Anmerkung:
Folgende Broschüre können Sie bei uns beziehen:

  • Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer – Regenwasserversickerung-

  • Naturnahe Entwässerung von Verkehrsflächen in Siedlungen







Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz


Heftige Gewitterregen und Starkregen bedeuten ein großes Risiko – vor allem für besiedelte Gebiete. So besteht die Gefahr, dass Keller und andere tiefer liegende Räume rasch überflutet werden, weil manches Haus noch immer nicht genügend gegen Kanalrückstau gesichert ist. Dadurch entstehen der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer in der Regel sehr große Schäden.

Diese sind jedoch vermeidbar, wenn Gebäude entsprechend den heutigen technischen Möglichkeiten und geltenden Vorschriften gesichert werden. Zudem ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nach geltendem Recht für alle Schäden haftbar, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung und in den Vorschriften „ DIN 1986 – Grundstücksentwässerungsanlagen“.

Das Kanalnetz einer Stadt oder einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass die Bürgerinnen und Bürger, die über ihre Abwassergebühren und -beiträge an deren Finanzierung beteiligt sind, zu stark belastet würden. Deshalb muss bei starken Regenereignissen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Ausgüsse, Waschmaschinenanschlüsse etc.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind.

Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher – etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung – künftig ausbleibt. Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tief liegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der „Rückstauebene“, die im Allgemeinen in Straßenoberkante angenommen wird, müssen gesichert sein.

Entsprechende Punkte, die dabei beachtet werden müssen, finden Sie auf einem Merkblatt, das nachfolgend als Download zur Verfügung steht.







Gartenwasserzähler helfen sparen


Gartenbesitzer brauchen für die bezogene Frischwassermenge, die sie zur Gartenbewässerung verwenden, keine Abwassergebühren (derzeit 1,50 – 1,65 €/m³) zu entrichten, wenn die für den Garten verwendete Menge nachgewiesen werden kann.
Der Nachweis ist aber nur mit einem Zwischenzähler (Gartenwasserzähler) möglich, der im Fachhandel bezogen werden kann. Aufgrund der Anschaffungskosten ist jedoch abzuwägen, ob die Ersparnis bei der Abwassergebühr die Kosten übersteigt.

Dies dürfte nur der Fall sein, wenn es sich um größere Grundstücke mit entsprechendem Gießwasserbedarf handelt. Gartenwasserzähler sind vor Inbetriebnahme unbedingt bei den Stadtwerken Fürstenfeldbruck anzumelden. Zudem ist darauf zu achten, dass die Eichfrist der Gartenwasserzähler noch nicht abgelaufen ist. Gewöhnlich beträgt diese sechs Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die erfassten Verbrauchswerte nicht mehr berücksichtigt werden. Der Gartenwasserzähler ist dann rechtzeitig gegen einen neuen Zähler zu ersetzen.

Daher bitten wir Sie, die bestehenden Zähler hinsichtlich des Ablaufs der Eichfrist zu kontrollieren. Sofern diese Ende 2009 abgelaufen ist, sind diese unbedingt rechtzeitig vor Beginn der Gartensaison auszutauschen. Darunter fallen alle Zähler mit Baujahr 2003 und früher. Auch der Tausch des Zählers ist den Stadtwerken Fürstenfeldbruck anzumelden. Es können nur die Verbrauchswerte für die Entwässerungsgebühr berücksichtigt werden, die über geeichte Zähler ermittelt wurden. Alle anderen Werte können in der Jahresabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden.

Infos & Formular
Für Rückfragen zum Thema Gartenwasserzähler steht Ihnen die Stadt Fürstenfeldbruck, Bauverwaltung, Herr Stephan Zenk, unter der Tel. Nr. 08141/281-4212 jederzeit gerne zur Verfügung. Ein entsprechendes Formular für die Anmeldung eines neuen Zählers bzw. für den Zählertausch finden Sie hier als Download:









Überwachung von Heizölverbrauchertankanlagen:


Merkblatt:


Anmerkung:
Folgende Broschüre können Sie bei uns beziehen:

  • Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet
Ein Formblatt zur Anzeige einer Heizölverbraucheranlage kann nachstehend herundergeladen werden:



Interessante Links
www.wasserwirtschaftsamt-muenchen.de
www.lfu.bayern.de


zuständige Dienststelle
Stadt Fürstenfeldbruck
Bauverwaltung – Wasserrecht
Sachbearbeiterin: Frau Rieger
Tel.: 08141/28 1-4216
E-Mail: michaela.rieger@fuerstenfeldbruck.de










Schutz von Überschwemmungsgebieten


Bauen am Gewässer

Wer eine Anlage in, an, über oder unter Gewässer plant, muss das Risiko kennen, dass dort ein gefährdetes Gebiet ist und vorbereitet sein. Für genehmungspflichtige Anlagen bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Bitte entnehmen Sie weitere Informationen dem Merkblatt.






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