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Allgemeines Radfahrverbot besteht weiterhin - Ausnahmen möglich Bollerwagen stehen zur Verfügung
 Das Radfahrverbot auf den Fürstenfeldbrucker Friedhöfen – wie hier am Waldfriedhof – gilt auch weiterhin
Das allgemeine Radfahrverbot auf den Friedhöfen in Fürstenfeldbruck besteht weiterhin. Allerdings wird es zunehmend missachtet. Deshalb weisen wir nochmals auf dieses Verbot hin und bitten alle Friedhofsbesucher, das Verbot unbedingt zu beachten.
Die Stadt hat bisher davon abgesehen, bei Missachtung des Radfahrverbots Geldbußen zu erheben. Sollte sich die momentane Lage jedoch nicht bessern und der Friedhof weiterhin mit Rädern befahren werden, muss die Stadt Bußgelder einfordern. Diese würden bis zu 25 € betragen und könnten jederzeit verhängt werden. Rechtliche Grundlagen hierfür sind die Friedhofsgebührensatzung § 35 Buchstabe f) in Verbindung mit § 9 Nr. 1, die Gemeindeordnung Art. 24, Abs. 2, Satz 2 und das Ordnungswidrigkeitengesetzt § 17.
Hintergrund des Radfahrverbots ist, dass der Friedhof allgemein als Ort der Ruhe und Stille gilt. Es soll hier den Besuchern möglich sein, ungestört zu verweilen. Eine Öffnung für den Radverkehr würde dem Friedhof diesen besonderen Charakter nehmen. Außerdem soll die Verkehrssicherheit für alle Besucher gewährleistet bleiben und die Gefahren eines Unfalls minimiert werden. Zudem besteht die Haftungsproblematik, falls es zu einem Zusammenstoß zwischen Radlern und Fußgängern - insbesondere gehbehinderten Fußgängern - sowie Friedhofsmitarbeitern kommt.
Wir haben bereits mehrfach auf bestehende Ausnahmeregelungen hingewiesen: Diese gestatten bereits ein Befahren des Friedhofs mit dem Fahrrad in bestimmten Fällen. So können Personen, die aufgrund von Mobilitätseinschränkungen nicht in der Lage sind, weite Wege auf dem Friedhof zurückzulegen, unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung erhalten (§ 9, Ziffer 3 Friedhofssatzung). Ferner ist es auch ohne besondere Ausnahmegenehmigung erlaubt, Fahrräder zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck und ähnlichen Gegenständen schiebend mitzuführen (§ 9, Ziffer 11 Friedhofssatzung).
Zudem stehen derzeit am Waldfriedhof, Eingang Waldfriedhofstraße, vier Bollerwagen bereit, die gegen eine Pfandgebühr von 2,- € genutzt werden können. Weitere Bollerwagen stehen am Parkplatz Landsberger Straße zur Verfügung. Mit diesem Angebot möchte die Stadt die Grabbesitzer bei der Grabpflege noch effektiver unterstützen.
Bei Rückfragen gibt Ihnen die Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 08141/15820 gerne Auskunft.
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